Männerballett Kriegsdorf e.V.
Männerballett Kriegsdorf e.V.

Über Kriegsdorfer Männerballet e.V.

Satzung

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Satzung Männerballett Kriegsdorf e.V.
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Satzung des Männerballett Kriegsdorf e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Männerballett Kriegsdorf e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg unter der Registernummer VR 3075 eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Troisdorf- Kriegsdorf.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Das Männerballett Kriegsdorf e.V. setzt sich zur Aufgabe, kulturelle Veranstaltungen durchzuführen. Dazu gehören Abendveranstaltungen, Kinderfasching, Festsitzungen und Umzüge. Der Verein will sich damit den in der Region des Rheinlandes Jahrhunderte alten Traditionen des Brauchtumserhalt/Pflege anschließen und diese auch in unserer Heimatgemeinde fördern und erhalten. Dabei will er besonders auch die Jugend der Gemeinde mit einbeziehen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben mit unverhältnismäßig hohen Vergünstigungen bevorteilt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat:
a. aktive Mitglieder (Tänzer, Trainer, Co-Trainer)
b. passive Mitglieder
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(3) Über den schriftlichen Antrag zur aktiven Mitgliedschaft entscheiden die aktiven Mitglieder und der Vorstand gemeinschaftlich mit 2/3 Mehrheit.
(4) Über den schriftlichen Antrag zur passiven Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
(6) Die Mitgliedschaft endet:
i. mit Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
ii. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig ist,
iii. durch Ausschluss aus dem Verein
(7) Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitglieder (mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden einer Mitgliederversammlung) aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
d. dem Pressewart
e. drei Beisitzern
(2) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(3) Eilbeschlüsse können auch ohne Zusammentritt des Vorstandes gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder schriftlich zustimmt. Eilbeschlüsse liegen in Fällen äußerster Dringlichkeit vor; dabei ist vorauszusetzen, dass eine Sitzung des Vorstands nicht mehr einberufen werden kann.
(4) Dem Vorstand sollten mindestens immer ein passives Mitglied sowie mindestens immer ein aktives Mitglied angehören.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder (1. und/oder 2. Vorsitzender sowie ein weiteres Vorstandsmitglied) vertreten.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wird das Ersatzmitglied für die Dauer bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch den Vorstand bestimmt.
 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich von einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder via elektronischer Post (E-Mail) einzuberufen.
(2) Mit der Einladung der Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mitzuteilen.
(3) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszweckes der Mehrheit von 9/10 der anwesenden Vereinsmitglieder.
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist,

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
(2) Über die Fälligkeit entscheidet der Vorstand.
(3) Über Voraussetzungen, unter denen Mitglieder vorübergehend von der Beitragspflicht befreit werden können entscheidet der Vorstand.

§ 8 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird der Verein in eine GbR überführt.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Kirchbauverein St. Antonius Kriegsdorf (Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg R 40523/69, Steuer-Nr. 220/5951/0142) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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